Kunstschatz Cornelius Gurlitt: Hoffen und Bangen für Sammler gegenüber staatlicher Willkür?

Bei einer Hausdurchsuchung im Februar 2012 in einer Münchener Wohnung des heute 80-jährigen Sammlers und Kunsthändlers Cornelius Gurlitt (der jüngere) hat die Augsburger Staatsanwaltschaft eine Sammlung von rund 1.400, teils bedeutenden Kunstwerken entdeckt – und beschlagnahmt. Der Fall wird als „Münchener Kunstschatz“ in den Medien behandelt. Eine besondere Brisanz erhält der „Fund“ durch die Tatsache, daß ein großer Teil der Kunstwerke zur klassischen Moderne zu rechnen ist. Bilder aus dieser Epoche, wie auch ältere Kunstwerke haben während des Dritten Reichs oft eine wechselvolle Geschichte durchlaufen. Es wird vermutet, daß es sich dabei auch um sogenannte „Raubkunst“ des Naziregimes handeln könnte. Herkunft und eventuelle Rückgabeverpflichtungen der Werke sind bisweilen noch ungeklärt. Der Fall wirft viele Fragen auf. Dazu gehören insbesondere Fragen nach den Rechten an den Kunstwerken einerseits und den Rechten von Cornelius Gurlitt als Sammler andererseits.

Motive für eine Durchsuchung bei Gurlitt.
Cornelius Gurlitt gehört einer Familie von Kunstsammlern und Kunsthändlern an. Die Sammlung von Kunstwerken in seinem Besitz stammen aus dem Nachlaß seines Vaters Hildebrandt Gurlitt, sowie seiner Mutter und seiner Schwester. Als Problematisch wird der einstige Erwerb der Bilder durch den Vater Hildebrandt Gurlitt gesehen. Dieser spielte im Dritten Reich eine ambivalente Rolle. So setzte sich Gurlitt seinerzeit engagiert für die seinerzeit wenig gelittene moderne Kunst ein. Dann wiederum stand er im Dienste des Regimes als Beauftragter zur Verwertung jüdischer und Entarteter Kunst. Später agierte er als Haupteinkäufer für das Hitlermuseum in Linz. Es ist naheliegend, daß der Erwerb der Kunstwerke teils durch Beschlagnahme oder unter Druck und Ausnutzung der Zwangslage der vom Naziregime Verfolgten Personen erfolgte. Fraglich ist, inwieweit Gurlitt im weiteren Verlauf der Geschichte selbst Eigentum an den Werken erlangen konnte und/oder später zu einer Rückgabe verpflichtet war.

Diese Fragen waren jedoch nicht Verfahrensgegenstand, als die Staatsanwaltschaft bei Cornelius Gurlitt eine Hausdurchsuchung vornahm. Auslöser der Durchsuchung war vielmehr ein gegenüber der Öffentlichkeit nicht näher substantiierter Verdacht eines Steuerdeliktes. Cornelius Gurlitt wurde bei einer Grenzkontrolle mit 9.000 Euro Bargeld aus dem Verkauf eines Kunstwerkes angetroffen. Er war aber nirgendwo in Deutschland behördlich gemeldet. So wähnte man, daß er ohne die erforderliche behördliche Meldung gewerblich tätig sei. Das Finanzamt witterte hier offenbar beachtliche Steuernachzahlungen.

Der bei der Durchsuchung aufgefundene sogenannten „Kunstschatz“ stellt sich als ein Zufallsfund dar. Gleichwohl wird im Nachhinein in der Öffentlichkeit versucht, mit dem Fund die erfolgte Durchsuchung und Beschlagnahme zu rechtfertigen. Das kann nicht gelingen. Denn zum einen ist bereits daran zu zweifeln, ob die steuerrechtliche Durchsuchung überhaupt angezeigt und verhältnismäßig war. Zum anderen stellt sich auch die kunstrechtliche Dimension des Falls als vermeintlich behördlicher Willkürakt dar.

Verletzung der Grundrechte.
Unterstellt, die Behörden hätten von dem Bestand der Kunstwerke bei Cornelius Gurlitt bereits Kenntnis gehabt. Wäre das Eindringen in die Wohnung und die Beschlagnahme der Werke dann rechtmäßig gewesen? Oder hätte die Staatsanwaltschaft wissen müssen, daß der repressive Erwerb von Kunstwerken durch das Naziregime in Deutschland gesetzestechnisch als legal bewertet wird. Konnte die Staatsanwaltschaft erkennen, daß nach fast 70 Jahren jegliche Form von Rechtsansprüchen Dritter und alle Verfolgungsmöglichkeiten durch die Behörden verjährt sind? (Vgl. hierzu die instruktive Detailanalyse rechtlicher Ansprüche in dieser Sache von: Dr. Markus Löffelmann in „Recht und Politik“, 12/2013, www.recht-politik.de) Eine Durchsuchung und Beschlagnahme ohne gesetzliche Rechtfertigung verletzt die Grundrechte der Menschenwürde, der Freiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung und Privatsphäre und der Garantie des Eigentums und Erbrechts, Artt. 1, 2, 13, 14 GG.

Moralische Rechtfertigung?
Die geltenden Gesetze vermögen das Vorgehen der Behörden nicht zu rechtfertigen. Allerdings ist die Bundesrepublik am 3. Dezember 1998 anläßlich einer Konferenz über die Behandlung von Vermögenswerten aus der Zeit der NS-Herrschaft eine völkerrechtliche Selbstverpflichtung eingegangen. Gemäß dieser „Washingtoner Erklärung“ wird die Bundesrepublik alle Anstrengungen unternehmen, um unter der NS-Herrschaft entzogene Kunstwerke an die ursprünglichen rechtmäßigen Eigentümer zurückführen zu können.

Wenn die Bundesrepublik international eine solche Selbstverpflichtung abgibt, ist sie dabei an die in Deutschland geltenden Grundrechte gegenüber ihren Bürgern gebunden. Die Grundrechte werden durch die einfachen Gesetze wie etwa die Strafprozeßordnung konkretisiert und eingeschränkt. Ein Handeln zugunsten der Washingtoner Erklärung außerhalb dieser Gesetze ist nicht zulässig. Soweit nach dieser Gesetzeslage – wie im vorliegenden Fall – ein Eingriff nicht zulässig ist, stellt jedes weitere Handeln der Behörden eine Verletzung der Grundrechte dar. Was bleibt, ist letztlich eine moralische Verpflichtung, falls und soweit tatsächlich einzelne Werke der Raubkunst vorhanden sind. Diese Verpflichtung rechtfertigt aber in keiner Weise eine Razzia im Hause Gurlitt und den Abtransport von 1.400 Kunstwerken.

Fehlende Lösung.
Im Ergebnis bleibt damit festzustellen, daß die Staatsanwaltschaft Augsburg hier auf rechtsfreier Grundlage gehandelt hat. Die Behörden behandeln den Fall emotional offensichtlich als „Schatzfund“ eines öffentlichen Erbes. Man geriert sich, als habe man den Niebelungenhort gefunden. Die Eigentumsrechte des Cornelius Gurlitt treten völlig in den Hintergrund. In Internetforen wird die Absurdität des Vorgehens offen kritisiert und man fühlt sich an Methoden aus der Zeit erinnert, deren Unrecht man jetzt mit allen Mitteln auszugleichen sucht. Es wird gemutmaßt, daß die Behörden in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Eigentümers auf eine „natürliche“ Lösung spekulieren. Schon ist man bei der Bayerischen Regierung (Justizminister Winfried Bausback) mit Sondergesetzen bei der Hand, die die Verjährung der Ansprüche von Alteigentümern in Fällen von Raubkunst rückwirkend aufheben soll (Spiegel-Online-Kultur, v. 27.11.13, „Gurlitt lässt Behörden ins Leere laufen“).

Generalverdacht gegen alle Sammler.
Die eigentliche Brisanz des Falls liegt aber in der fehlenden Abgrenzbarkeit. Die Motive und Verdächtigungen, aufgrund derer gegen Cornelius Gurlitt vorgegangen worden ist lassen sich in gleicher Weise praktisch gegen jeden ambitionierten Sammler und Händler ins Feld führen. Die Anzahl der in diesem Zusammenhang als verschollen geltenden Kunstwerke beläuft sich auf mehrere Zehntausend mit hoher Dunkelziffer. Besteht jetzt ein Generalverdacht gegen alle ambitionierten Sammler und Kunsthändler? Es ist nicht unwahrscheinlich, daß sich im Bestand etlicher Sammler mit oder ohne Kenntnis der Betroffenen restitutionsfähige Werke befinden. Wird es deswegen jetzt reihenweise Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in der Branche geben? Der Düsseldorfer Galerist Herbert Remmert sieht hierin eine späte aber notwendige Aufarbeitung der NS-Zeit in der Kunstbranche (Rheinische Post v. 4.12.2013, S. C1).

Würde man diesem Gedanken folgen, hätte damit schon viel früher begonnen werden müssen. Die Einsicht in eine fehlende rechtliche Handhabe hat die Behörden offensichtlich bis heute von einem solchen Vorgehen abgehalten. Umso schlimmer ist es, erkennen zu müssen, in welchem Maß man sich über die Rechte von Cornelius Gurlitt hinweggesetzt hat. Es wäre zu wünsche, daß dieser Fall trotz all seiner Maßlosigkeit dazu beiträgt, die Rechte von Sammlern und Kunsthändlern für Kunstwerke aus der kritischen Zeit der NS-Herrschaft zu konkretisieren. Vorbildlich sind in diesem Zusammenhang einvernehmliche Regelungen zwischen Alteigentümern und Sammlern über den Verbleib betroffener Werke zu nennen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß sich bereits 2011 die Flechtheim-Erben mit Cornelius Gurlitt über die Rückgabe eines Gemädes „Der Löwenbändiger“ verständigt haben. Dies ist sicher der richtigere Weg. Man fragt sich, was die Staatsanwaltschaft und die Bayerische Regierung zu ihrem Vorgehen dennoch antreiben mag.

Pressekontakt
Dr. Riemer – Kunst und Recht
Dr. Carsten Ludwig Riemer
Königsallee 14

40212 Düsseldorf
Deutschland

E-Mail: riemer@kunstrecht-riemer.de
Homepage: http://www.kunstrecht-riemer.de
Telefon: 0211-74958 6611

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