Die Scheidung – Voraussetzungen und Verlauf

Welches Amtsgericht zuständig ist, hängt unter anderem davon ab, ob aus der Ehe Kinder hervor gegangen sind.
Ist dies der Fall, kommt für die Zuständigkeit nur das Amtsgericht in Frage, in dessen Ort auch das Kind wohnhaft ist. Gibt es aus der Ehe keine Kinder fällt die Zuständigkeit dem Amtsgericht des Ortes zu, wo die Ehepartner zusammen gelebt haben. Lebt aber einer der beiden Ehepartner nicht mehr an diesem Ort, kommt das Amtsgericht zum Tragen, in dessen Ort der Antragsgegner lebt.

Nur wenn die Ehe nach dem sogenannten Zerrüttungsprinzip gescheitert ist, hat das Gericht die Möglichkeit zur Scheidung. Das bedeutet, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und sich einig sein müssen, dass das Fortführen der Ehe keine Aussicht auf Erfolg hat. Allerdings gibt es auch sogenannte Härtefälle, die eine Verkürzung des einjährigen Trennungsjahres begründen können. Hierzu zählen unter anderem Alkoholismus, häusliche Gewalt oder gar Misshandlungen.

Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben, aber einer der Ehegatten nicht geschieden werden möchte, so ist das Scheitern der Ehe zu beweisen. Hierfür reicht den Gerichten in der Regel, dass der Ehegatte der die Scheidung begehrt ernsthaft bekundet, dass er nicht gewillt ist die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Ist also die Möglichkeit der Versöhnung ausgeschlossen, gilt eine Ehe auch vor dem Gericht als gescheitert. Eine dreijährige Trennungszeit ist in der Regel nicht erforderlich und zwar auch dann nicht, wenn einer der Ehegatten der Scheidung nicht zustimmt.

Es gibt nur wenige Ausnahmen bei denen das Gericht von der Wahrung der einjährigen Trennungsfrist Abstand nimmt. Die bereits erwähnten Härtefälle stellen eine unzumutbare Weiterführung der Ehe dar. Hier wird eine schnelle Scheidung herbei geführt. Wenn beide Partner trotzdem noch unter einem Dach leben, oft aus finanziellen Gründen, muss dem Gericht eindeutig bewiesen werden, dass keine gemeinsame Wirtschaftlichkeit mehr existiert. Das heißt, dass beide Ehepartner in getrennten Zimmern übernachten und keiner mehr für den anderen in irgendeiner Form sorgt. Gescheiterte Versöhnungsversuche können die Trennungszeit nicht unterbrechen.

Folgende Punkte müssen vor dem Scheidungstermin geklärt sein: Die Trennungszeit und in der Regel der Versorgungsausgleich. Auch wenn das Gesetz dies nicht vorschreibt, so empfiehlt es sich vor der Scheidung , die Höhe des Ehegattenunterhalts klären bzw. ob auf Unterhalt verzichtet wird.

Auch der Zugewinnausgleich, das Sorge- und Umgangsrecht für eventuell vorhandene, gemeinsame Kinder, wie auch die Höhe des Kindsunterhalts sollte bedacht werden. Schließlich ist auch die Aufteilung des Hausrats und die Regelung, wer die gemeinsame Wohnung übernimmt vorzunehmen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann es auch ausreichen, wenn ein Partner einen Scheidungsanwalt beauftragt. Beim Scheidungstermin reicht dann die Zustimmung des Partners ohne Anwalt. Übernimmt ein Anwalt das Mandat eines Ehepartners, vertritt er auch nur dessen alleinige Interessen. Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt nicht zuletzt von der Klärungsdauer aller Voraussetzungen ab und insbesondere davon ob die Ehepartner bereits außergerichtlich Einvernehmen über den Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich und Verteilung von Hausrat und Ehewohnung erzielt haben . Durchschnittlich kann man von 6 bis 12 Monaten ausgehen. Die Gebühren für Anwalt und Gericht hängen vom Einkommen beider Ehepartner ab. Bei der Scheidungsverhandlung müssen beide Ehepartner nochmals bestätigen, seit wann sie getrennt leben und gegebenenfalls dass sie nicht bereit sind die Ehe fortzusetzen. Sodann erfolgt die Klärung aller wichtigen Punkte, bis letztendlich die Scheidung vom Richter ausgesprochen wird.

Weitere Informationen zu Thema Scheidung, Scheidungsanwalt und Scheidungsvereinbarungen erhält man auf der Website www.rosepartner.de.

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