Bundesverfassungsgericht: Medizinische Zwangsbehandlung nur als Notmaßnahme rechtens

Die medizinische Behandlung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen gegen dessen Willen ist nur in engen Grenzen zulässig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Freitag. Das Gericht entsprach damit der Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Rheinland-Pfalz.

Dieser hatte im Zustand der Schuldunfähigkeit versucht seine Frau und seine Tochter umzubringen und wurde daraufhin in die Psychiatrie eingewiesen. Dort weigert er sich aber, Psychopharmaka einzunehmen. Nun wollte die Klinik ihm die Medikamente gegen dessen Willen intramuskulär spritzen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hielten dies für einen Zeitraum von sechs Monaten für zulässig. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied nun aber die zwangsweise Behandlung sei nur zulässig, wenn schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des Patienten oder für die Gesundheit anderer bestehe. Das Gericht hatte dabei abzuwägen zwischen dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und dem grundrechtlich geschützten Freiheitsinteresse des Untergebrachten. Das Verfassungsgericht entschied nun, dass Recht auf körperliche Unversehrtheit habe in der Regel Vorrang. Ein anders lautendes Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz ist damit verfassungswidrig.

Diese Meldung aus Karlsruhe wurde am 15.04.2011 um 12:37 Uhr mit den Stichworten DEU, Justiz übertragen.

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