Bundesgerichtshof: Samstag zählt bei Mietzahlung nicht als Werktag

Der Samstag zählt bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nicht mit. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Demnach gelte der Samstag nicht als eigentlicher Werktag und könne somit nicht in eine Mietzahlungsfrist eingerechnet werden.

Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, müsse „dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen“, so das Gericht. Diese „Schonfrist“ solle „insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats“ in Auftrag gegeben werde. In Anbetracht Bankgeschäftstage von Montag bis Freitag würde sich diese Frist um einen Tag verkürzen, würde der Samstag vom Vermieter als Werktag angesehen.

Diese Meldung der dts Nachrichtenagentur aus Karlsruhe wurde am 13.07.2010 um 14:45 Uhr mit den Stichworten DEU, Justiz, Gesellschaft übertragen.

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